Gesetzliche Grundlagen für Elternvertreterinnen und Elternvertreter

Im Schulunterrichtsgesetz (SchUG)  und im Schulorganisationsgesetz (SchOG) sind auch die Bestimmungen über die Schulpartnerschaft festgehalten. Der Elternverein als privatrechtlicher Verein und seine Aufgaben und Möglichkeiten sind im SchUG § 63 verankert. Die gesetzliche Elternvertretung (Klassen- und Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) ist in vielen Bestimmungen maßgeblich einbezogen.

Schulpartnerschaftliche Gremien

  • Klassen- und Schulforum
  • Schulgemeinschaftsausschuss

Mitbestimmung lt. Schulunterrichtsgesetz

  • Schulbezogene Veranstaltungen
  • Unterrichtsmittel
  • Schul- und Hausordnung
  • Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung

Mitbestimmung lt. Schulorganisationsgesetz

  • Lehrpläne
  • Schulversuche
  • Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichts bei einzelnen Gegenständen in Gruppen
  • Führung ganztägiger Schulformen